1G-Forderung für öffentliche Aufträge – über sensible Themen und gesellschaftliche Verantwortung

Es ist ja ein ach so hochsensibles Thema: 1G. Die Privilegien der Geimpften, die Spaltung der Gesellschaft, eine „Impfpflicht durch die Hintertür“ … Wird an der einen oder anderen Ecke 1G in den Mund genommen, erfolgt in genau diesem Moment eine Prinzipiendiskussion. Darf man 1G in der Disco, beim Après Ski oder im eigenen Unternehmen von seinen Mitarbeitern verlangen? Diskriminiert man nicht die Getesteten und die Genesenen? 

Ja, kann schon sein. Aber das ist ehrlich gesagt sekundär, denn Nicht-Geimpfte – mit Ausnahme der wenigen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen sollten – denken nur an sich und handeln damit verantwortungslos – wenn ich das mal ganz unverblümt so formulieren darf. Impfen ist Verantwortung übernehmen – gegenüber der eigenen Gesundheit, dem Gesundheitssystem und der Gesellschaft. Eine Selbstverständlichkeit in einer Solidargesellschaft.

Weiter gedacht – und auf mein Berufsfeld heruntergebrochen – bedeutet das, wir dürfen, sollten und müssen 1G in öffentlichen Ausschreibungen fordern. Warum? Öffentliche Ausschreibungen sind Lenkungsinstrumente. Wir lenken, um Klimaziele zu erreichen, die regionale Wirtschaft zu unterstützen, Kreislaufwirtschaft zu forcieren. All diese Ziele „dürfen“ per Ausschreibung ganz offiziell und rechtens verfolgt werden. Ohne diese Ziele gegeneinander ausspielen oder sie bewerten zu wollen, sollte die Pandemiebekämpfung mindestens den gleichen Status wie der Klimaschutz erhalten.

Die öffentliche Hand greift lenkend ein, wenn ein Fuhrpark mit E-Autos ausgeschrieben wird und damit die CO2-Emmissionen gesenkt werden sollen. Ebenso muss die öffentliche Hand lenkend einwirken, um die Pandemie zu bekämpfen. Bei Ausschreibungen im Gesundheitsbereich, bei Bildungseinrichtungen oder im Personennahverkehr muss 1G selbstverständlich sein. Aber genauso selbstverständlich sollte 1G bei mindestens allen Projekten sein, bei denen Menschen persönlichen Kontakt haben – das bedeutet, 1G als Ausschreibungskriterium für Mitarbeiter, Kooperationspartner und Lieferanten. Nur dann darf ein Auftrag von Bund, Land oder der Gemeinde erfolgen. Das sollte ehrlich gesagt gar nicht zur Diskussion stehen.