Dringender Handlungs­bedarf für den öffentlichen Sektor

Die Whistleblower-Richtlinie (EU 2019/1937) wäre bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen gewesen, ein Begutachtungsentwurf liegt noch nicht offiziell vor. Damit besteht für den öffentlichen Sektor die Pflicht zur Einrichtung von Hinweisgebersystemen. Mit solchen Systemen sollen Verstöße gegen verschiedene Vorschriften des EU-Rechts gemeldet werden können (zB öffentliche Auftragsvergabe, Geldwäsche, Umweltschutz, Verbraucher- und Datenschutz). Hinweisgeber müssen mündlich (Telefon, externe Hotline) oder schriftlich (per Post, Online-Plattform) eine Meldung abgeben können. Externe Dritte können beauftragt werden, Meldungen für den Verpflichteten entgegenzunehmen.

Von der Verpflichtung zur Einrichtung von Hinweisgebersystemen betroffen sind:

  • Unternehmen ab 250 Arbeitnehmern (Nachfrist zur Umsetzung bis 17. Dezember 2023 hinsichtlich Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigte) sowie
  • alle öffentlichen Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden)

Anders als für den privaten Sektor gibt es im öffentlichen Sektor keine Erleichterungen/Befreiung für kleine oder mittlere Einrichtungen.

Von den Pflichten der Whistleblower-Richtlinie sind auch Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern oder sonstige staatlichen Stellen mit weniger als 50 Arbeitnehmern umfasst. Die in der Whistleblower-Richtlinie vorgesehene Erleichterung,  Gemeinden mit weniger als 10.000 EinwohnerInnen bzw weniger als 50 ArbeitnehmerInnen oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Sektors mit weniger als 50 ArbeitnehmerInnen von der Pflicht zur Einrichtung eines Meldesystems auszunehmen, kann nur in der Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber gewährt werden. Mangels gesetzlicher Umsetzung greift die Erleichterung jedoch nicht.

Mit dem nunmehrigen Ablauf der Umsetzungsfrist wird unserer Ansicht nach davon auszugehen sein, dass die Richtlinie unmittelbar anwendbar sein wird.

Seit dem 18. Dezember 2021 besteht daher unserer Ansicht nach grundsätzlich die Verpflichtung für den öffentlichen Sektor, insbesondere auch für jede Gemeinde, zur Einrichtung eines internen Meldesystems, das den Anforderungen der Whistleblower-Richtlinie gerecht werden muss. Hinweisgeber können sich auf das hohe Schutzniveau vor Repressalien berufen. Dies gilt auch für die Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit, insbesondere wenn kein internes Meldesystem eingerichtet ist.

Schiefer Rechtsanwälte unterstützt bei der Umsetzung der Pflichten aus der Whistleblower-Richtlinie, wie insbesondere der

  • Einrichtung eines Meldesystems,
  • Nutzung der Whistleblower-Hotline von Schiefer Rechtsanwälte,
  • Evaluierung von Meldungen durch unsere ExpertInnen,
  • Strukturierung und Begleitung weiterführender interner Maßnahmen und
  • Ausarbeitung von Handlungsempfehlungen,
  • Begleitung von Verfahren.